Informationen zum Nachweis gemäss Geldwäschegesetz
Pflicht zur Identifizierung:
InterCard unterliegt als zugelassenes Zahlungsinstitut den Regelungen des jeweils gültigen Geldwäschegesetzes (GWG) und steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Daher ist InterCard gem. § 10 u.a. zur Identifizierung des Vertragspartners, der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und der Klärung eines möglichen PEP-Status verpflichtet. Diese Pflicht besteht sowohl bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, als auch während der Geschäftsbeziehung in einem angemessenen Zeitraum, sowie bei wesentlichen Änderungen.
Hierbei unterliegt auch der Vertragspartner gem. § 11, Abs. 6 GWG der gesetzlichen Pflicht, die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Identifizierung erforderlich sind. Ebenfalls sind während der Geschäftsbeziehung Änderungen der InterCard durch den Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Erläuterung zum Formular „Nachweis gemäß Geldwäschegesetz (GwG)“ (PDF, 73.5 KB)
Beiblatt zur Identifizierung des Vertragspartners (PDF, 80.23 KB)
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